AGB

§ 1
Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Auftragnehmer, also der Auftragnehmer der Firma Napos GmbH (nachfolgend auch „Kunde“ genannt), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AEB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftragnehmern und sonstigen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

(2) Diese AEB gelten auch für alle künftigen Bestellungen des Kunden beim Auftragnehmer, selbst wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird. Spätestens mit dem Versand der Ware oder dem Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gelten diese AEB als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Lieferungs- oder Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ferner bedeutet auch die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers durch den Kunden keine Anerkennung solcher Bedingungen. Die Geltung anderer Geschäfts-, Lieferungs- oder Verkaufsbedingungen ist folglich ausgeschlossen, soweit der Kunde diesen nicht schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts-, Lieferungs- oder Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Auftragnehmer ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AEB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Kunden und seiner für den Einkauf zuständigen Angestellten vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst, es sei denn, dass die Ergänzungen und/oder Änderungen bzw. der Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst nachweislich durch jeweils vertretungsberechtigte Personen ausgehandelt wurden.

(4) Werden im Rahmen dieser AEB Schriftformerfordernisse aufgestellt, so genügt – wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist – zur Wahrung stets auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(5) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Kunden nicht berechtigt, von den vorstehenden Regelungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB – ganz oder teilweise – oder des jeweiligen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und dieser AEB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag oder diese AEB als lückenhaft erweisen.

§ 2
Bestellungen und Aufträge

(1) Der Auftragnehmer hat dem Kunden mangels abweichender gesonderter Vereinbarung binnen einer Woche zu erklären, ob er eine Bestellung bzw. einen Auftrag des Kunden annimmt oder ablehnt. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme (vgl. § 148 BGB) ist der Zugang einer schriftlichen Annahmeerklärung beim Kunden. Der Kunde behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Bestellung bzw. den Auftrag bis zum Zugang der Annahmeerklärung zu widerrufen (vgl. § 145 BGB).

(2) Sofern vereinbart wurde, dass Dokumentationen, Prüfzeugnisse oder andere Unterlagen einschließlich elektronisch gespeicherter Daten zum Liefer- bzw. Leistungsumfang gehören, hat der Auftragnehmer diese in seinen Bestell- oder Auftragsbestätigungen ausdrücklich aufzuführen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung oder Leistung sowie die jeweilige Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Auftragnehmers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 7 Kalendertage beträgt. Der Kunde wird dem Auftragnehmer die durch die jeweilige Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Lieferungs- oder Leistungstermin entsprechend. Der Auftragnehmer wird dem Kunden die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Lieferungs- oder Leistungstermin – mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Kunden gemäß vorstehendem S. 1 – schriftlich anzeigen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn er die bestellten Lieferungen oder Leistungen in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eintretenden Umständen nicht mehr verwenden kann. In diesem Fall wird der Kunde dem Auftragnehmer die von ihm bis dahin erbrachten Teillieferungen oder Teilleistungen wertanteilsmäßig vergüten.

(5) Für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden dem Auftraggeber vom Kunden – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung – keine Aufwendungen erstattet. Ebenso wenig ist hierfür eine Vergütung vorgesehen.

§ 3
Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben, Versand

(1) Der in der Bestellung des Kunden ausgewiesene Preis ist bindend.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist jede Preisangabe dahin zu verstehen, dass der Liefergegenstand in Marktschorgast an den Kunden bzw. an den vom Kunden hierzu beauftragten Erfüllungsgehilfen zu übergeben ist. In entsprechender Weise ist jede Leistung dort zu erbringen. Der Preis schließt dabei sämtliche bis dahin anfallenden oder begründeten Kosten (z.B. Versand, Verpackung, Versicherungen, etc.), Abgaben, Gebühren, Steuern oder Zölle usw. vollständig ein.

(3) Der Auftragnehmer ist – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung – verpflichtet, die Vorschriften der jeweils aktuellen Verpackungsordnung zu beachten.

(4) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese vom Auftragnehmer zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des Kunden hat der Auftragnehmer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(5) Sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, bezahlt der Kunde ab Lieferung der Ware bzw. vollständig erbrachter Leistung und Rechnungserhalt die jeweils vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt dabei stets unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung bzw. Leistung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Die Zahlung gilt als fristgemäß, wenn der Kunde nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist(en) dem von ihm beauftragten Geldinstitut den Zahlungsauftrag erteilt oder den Scheck an den Auftragnehmer abgesandt hat. Im Falle verfrühter Lieferung oder Leistung (siehe hierzu nachfolgender § 4) knüpfen die vorstehenden Fristen an dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin an.

(6) Nachnahmesendungen werden vom Kunden mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nicht eingelöst, die daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(7) In sämtlichen Bestell- oder Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind stets die Bestellnummer, die Artikel-Nr., die Liefermenge sowie die Versandanschrift durch den Auftragnehmer anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs des Kunden die erforderliche Bearbeitungszeit des jeweiligen Vorgangs verlängern, verlängern sich automatisch die in dem vorstehenden Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(8) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr gemäß § 247 BGB.

§ 4
Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen, Vertragsstrafe und Gefahrübergang

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) bzw. Leistungszeit oder Leistungsfrist) ist bindend und versteht sich eintreffend am Erfüllungsort. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen sind – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung – unzulässig. Der Kunde ist berechtigt – aber nicht verpflichtet –, die Annahme von Waren, die verspätet angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.

(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des zugrundeliegenden Vertrages bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung des Kunden bedarf.

(4) Im Falle des Verzuges mit der Lieferung oder Leistung stehen dem Kunden gegen den Auftragnehmer die gesetzlichen Ansprüche – einschließlich des Rücktrittsrechts sowie des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – ohne Einschränkung zu. Eine Nachfrist von 10 Kalendertagen ist dabei grundsätzlich angemessen. Das Setzen einer kürzeren Frist durch den Kunden wird hierdurch jedoch, insbesondere bei Lagerware, nicht ausgeschlossen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, bei schuldhaften Verzögerungen der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Auftragnehmer für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % – insgesamt jedoch höchstens 5% – des jeweiligen Auftrags- oder Bestellwertes (=Bruttovergütung) vom Auftragnehmer zu verlangen. Das Recht des Kunden, unter Anrechnung der Vertragsstrafe einen darüber hinaus gehenden Verzögerungsschaden gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt hiervon das Rechts des Auftragnehmers, dem Kunden nachzuweisen, dass er einen Schaden in der von ihm geltend gemachten Höhe nicht erlitten hat.

(6) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung – nicht berechtigt.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht, auch wenn zwischen den Parteien Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an dem vereinbarten Bestimmungsort an den Kunden oder einem von ihm hierzu beauftragten Erfüllungsgehilfen übergeben worden ist.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen bleiben auch durch die mehrmalige vorbehaltlos erfolgte Annahme verfrühter oder verspäteter Lieferungen oder Leistungen unberührt.

§ 5
Eigentumssicherung und Materialbeistellung

(1) An den vom Kunden abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen sowie vergleichbaren Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Kunde das Eigentum und/oder Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer darf diese Unterlagen und Hilfsmittel ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen bzw. vervielfältigen lassen. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen und Hilfsmittel auf Verlangen des Kunden vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Auftragnehmer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen zwischen den Parteien nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(2) Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle und sonstige Gegenstände oder Materialien, die der Kunde dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Kunden durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Kunden bzw. wird dem Kunden das Eigentum hieran auf seinen Wunsch hin übertragen. Verarbeitung oder Umbildung dieser Gegenstände oder Materialien erfolgen stets für den Kunden als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Kunden durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit dem Kunden nicht gehörenden Sachen gemäß §§ 947, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum oder Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung auf den Kunden übergeht. Der Auftragnehmer verwahrt das hieraus entstandene Miteigentum oder Eigentum des Kunden unentgeltlich.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Eigentum des Kunden stehenden Gegenstände und Materialien als Eigentum des Kunden kenntlich zu machen, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, für diese Gegenstände und Materialien eine Versicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer abweichenden gesonderten Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind diese Kosten allein vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Kunden unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung zu machen. Er ist nach Aufforderung weiterhin verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an den Kunden herauszugeben, wenn sie vom Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge benötigt werden.

(4) Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden für den jeweils zugrundeliegenden Vertrag beziehen und die entsprechende Lieferung oder Leistung zum Gegenstand haben. Insbesondere sind erweiterte sowie verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
§ 6
Gewährleistungsansprüche

(1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den vom Kunden etwaig unterbreiteten Pflichtenheften, den hierfür in Deutschland jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen und den Angaben in technischen Beschreibungen, Prüfzeugnissen, Ursprungszeugnissen sowie dem Stand der Technik entsprechen. Darüber hinaus steht der Auftragnehmer dafür ein, dass seine Lieferung oder Leistung für den angegebenen oder sich aus der Natur der Sache ergebenden oder branchenüblichen Verwendungszweck geeignet ist und den Angaben entspricht, die der Auftragnehmer in den dem Kunden vorgelegten Bescheinigungen oder Bestätigungen gemacht hat. Dies gilt in gleicher Weise für Angaben, die vom Auftragnehmer bzw. mit seiner Kenntnis allgemein veröffentlicht worden sind.

(2) Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle des Kunden ermittelten Werte verbindlich.

(3) Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung stehen dem Kunden uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

(4) Darüber hinaus ist der Kunde bei Feststellung eines Mangels berechtigt, die vereinbarte Zahlung abweichend von § 3 Abs. 4 dieser AEB bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers zurückzuhalten.

(5) In dringenden Fällen ist der Kunde bei mangelhafter Lieferung oder Leistung – nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer – berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen fachkundigen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.

(6) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind vom Kunden in jedem Falle dann rechtzeitig gerügt, wenn der Kunde dem Auftragnehmer diese innerhalb von 14 Kalendertagen seit Eingang der Lieferung oder Erbringung der Leistung mitteilt. Versteckte Mängel sind in jedem Falle dann rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung vom Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt. Dabei beschränkt sich die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kunden bei Massenartikeln auf angemessene Stichproben im Zuge der Wareneingangskontrolle.

(7) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Im Falle der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung in Form der Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Teile erneut zu laufen.

(8) Die Abnahme oder die Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellen keinen Verzicht des Kunden auf seine Gewährleistungsansprüche dar.

§ 7
Produkthaftung

(1) Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist daher verpflichtet, den Kunden von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sollte der Kunde verpflichtet sein, wegen eines Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, so hat der Auftragnehmer dem Kunden sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten zu erstatten. Im Zweifel hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass seine Lieferung oder Leistung nicht ursächlich für den von einem Dritten geltend gemachten Schaden geworden ist.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer – unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung hierzu – angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Auftragnehmer wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zur Verfügung stellen.

§ 8
Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte – insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte – Dritter in Ländern der Europäischen Union oder sonstigen Ländern, in denen er die vertragsgegenständlichen Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Kunden von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Kunden wegen der in dem vorstehenden Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und dem Kunden alle im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dieser Anspruch des Kunden besteht auch unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers.

§ 9
Ersatzteile

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den für den Kunden erbrachten Lieferungen und Leistungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung oder Leistung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die zugunsten des Kunden erbrachten Lieferungen oder Leistungen einzustellen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Kunden unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitzuteilen Diese Entscheidung und Mitteilung müssen – vorbehaltlich der vorstehenden Regelung in Abs. 1 – mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion erfolgen.

§ 10
Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellungen bzw. der Aufträge des Kunden sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem jeweiligen Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Auf Verlangen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm hierzu überlassenen Unterlagen nach Erledigung von Anfragen bzw. nach Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses an den Kunden zurückzugeben.

(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer in Werbematerialien, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden hinweisen und für den Kunden gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 der AEB zu verpflichten.
§ 11
Datenschutz

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass im Zuge der Geschäftsverbindung mitgeteilte personenbezogene Daten vom Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

§ 12
Aufrechnung, Abtretung und Vermögensfall

(1) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Kunden anerkannt worden sind. Zudem steht die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dem Auftragnehmer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Kunden aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(3) Gerät der Auftragnehmer in Vermögensfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle Forderungen des Kunden gegen den Auftragnehmer als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch dann, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt. Soweit der Kunde in diesem Zeitpunkt Forderungen oder sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer hat, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, ist der Kunde berechtigt, den geschuldeten Geldbetrag nach billigem Ermessen (entsprechend § 315 I BGB) zu beziffern und diesen zu fordern.

(4) Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Kunde berechtigt, gegen die Forderungen des Auftragnehmers auch mit denjenigen Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem der Kunde in diesem Zeitpunkt unmittelbar beteiligt ist oder der in diesem Zeitpunkt an dem Kunden unmittelbar beteiligt ist. Soweit der Kunde in diesem Zeitpunkt entsprechende Forderungen oder sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer hat, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, ist der Kunde berechtigt, den geschuldeten Geldbetrag nach billigem Ermessen (entsprechend § 315 I BGB) zu beziffern und diesen zu fordern.

§ 13
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist Bayreuth. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.